Was ist versichert?
Es handelt sich um eine auf selbständige Buchhalter zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter Ihren Mandanten bzw. Auftraggebern zufügen.
Es handelt sich um eine auf selbständige Buchhalter zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden, die Sie oder Ihre Mitarbeiter Ihren Mandanten bzw. Auftraggebern zufügen.
Versicherungssumme für Vermögensschaden-Haftpflicht | Ein Mitarbeiter kostenfrei je weiterem Mitarbeiter 10 % Zuschlag |
Jahresbruttoprämie | |
25.000 € | 124,95 € |
50.000 € | 166,60 € |
100.000 € | 249,90 € inkl. Büroservice |
Versicherungssumme für Vermögensschaden-Haftpflicht | Jahresbruttoprämie (bei Jahresumsätze netto z. B. bis 50.000 €) | Jahresbruttoprämie (bei Jahresumsätze netto z. B. bis 150.000 €) |
100.000 € | 232,05 € | 285,60 € |
300.000 € | 291,55 € | 327,25 € |
500.000 € | 386,75 € | 434,35 € |
Versichert ist hierbei die erlaubte Tätigkeit nach §6 Nr. 4 StBerG, d.h. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen.
Nicht versichert ist jedoch die Tätigkeit als Schreibbüro, Büroservice oder Bürodienstleister. Eine Deckungserweiterung um den Büroservice ist wie nachfolgend möglich.
1. Bei der Versicherungssumme von 100.000 € erstreckt sich der Versicherungsschutz auf folgende Tätigkeiten als Büroserviceunternehmen:
2. § 15 Ziff. 1b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) findet auf den Versicherungsschutz nach Ziff. 2. keine Anwendung.
3. Nicht versichert ist der Aufwand für die Berichtigung und die Neuerstellung einer fehlerhaften Buchhaltung oder Büroserviceleistung (Erfüllungs-/Erfüllungsersatzleistung).
10 % Nachlass für Mitglieder des Bundesverband selbständiger Buchhalter & Bilanzbuchhalter
10 % Laufzeitnachlass bei 3 Jahren Laufzeit
Buchhalter und Bilanzbuchhalter, insbesondere
Versicherte Nebentätigkeiten
Gemäß §6 Nr. 4 StBerG dürfen Personen, die die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen oder steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf bestanden haben, darüber hinaus:
Dazu zählt z.B. die Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraums, die Ermittlung des Lohnsteuerbetrages, die Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto und die Ausfertigung der Lohnsteueranmeldung
Diese Befungnis zur laufenden Buchführung berechtigt aber nicht zu weiterer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, wie z.B.
Diese Tätigkeiten bleiben nach wie vor den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Die Leistungen im Schadenfall sind: